Girokonto

Girokonto

Mit der Einrichtung eines Girokontos verbinden Kreditinstitute den Abschluss eines Girovertrages, der Bestandteil der AGB ist. Der Girovertrag ist eine Unterform der Vertragsart des Zahlungsdienstevertrags und ein Dauerschuldverhältnis. Durch den Girovertrag verpflichtet sich das Kreditinstitut, für den Kunden zur Durchführung des Girovertrags ein Girokonto einzurichten und den Zahlungsverkehr über dieses Konto durch Gutschriften und Lastschriften bargeldlos abzuwickeln. Die Führung des Kontos erfolgt dabei nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung gemäß § 238 HGB. Das Kreditinstitut hat die Führung des Kontos durch Buchungen nachzuweisen. Die Buchungsposten umfassen sowohl Gutschriften (eingehende Zahlungen) als auch Lastschriften (Überweisungsverträge, Belastungen Dritter).

Zahlungsverkehr Girokonto

Das Bundesgesetzbuch regelt die Hauptpflicht des Kreditinstituts im Rahmen eines Girovertrags, nämlich die Ausführung eines Zahlungsvorgangs. Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags (§ 675f Absatz 3 BGB). Verkürzt und vereinfacht sind mit Zahlungsdiensten alle Zahlungsverfahren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wie Überweisungen, Lastschriften und (Kredit-) Kartenzahlungen gemeint. Der Zahlungsauftrag kann vom Kontoinhaber unmittelbar, als von ihm angestoßene „Push“-Zahlung (z. B. Überweisung, Dauerauftrag oder Finanztransfer) oder mittelbar über den Zahlungsempfänger, als vom Empfänger angestoßene „Pull“-Zahlung (z. B. Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen), erteilt werden. Überweisungen stellen rechtlich unselbständige Weisungen des Bankkunden an das Kreditinstitut im Rahmen des Zahlungsdienstevertrages dar. Der Überweisungsvertrag ist eine selbstständige Form der Geschäftsbesorgung. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 675c bis § 676c BGB, die für inländische Überweisungen, Überweisungen in ein Land der Europäischen Union, einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in ein Nicht-EU-Land gelten. In der Erteilung einer Einzugsermächtigung im herkömmlichen deutschen Einzugsermächtigungsverfahren ist allerdings kein Zahlungsauftrag des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister zu sehen. Nach der überwiegenden Literaturmeinung und der Genehmigungstheorie des BGH liegt bei der Einzugsermächtigungslastschrift – solange der Zahler eine Belastung nicht genehmigt hat – nämlich eine unautorisierte Zahlung vor.

Ein Institut darf die Ausführung eines Zahlungsauftrags bei Vorliegen der in § 675o BGB genannten Voraussetzungen ablehnen. Dazu gehört insbesondere die mangelnde Kontodeckung, wenn Guthaben oder Kreditlinie zur Ausführung der Überweisung nicht ausreichen und die Bank eine „geduldete Überziehung“ nach § 505 Abs. 1 BGB nicht zulassen will. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, muss sie die Überweisung innerhalb der Fristen des § 675s BGB ausführen.

Gebühren und Zinsen Girokonto

Viele Gebühren rund um die Nutzung des Girokontos haben die Rechtsprechung beschäftigt. Bankguthaben auf Girokonten werden üblicherweise nicht oder nur gering verzinst. Die Sollzinsen für Inanspruchnahmen von Krediten (genehmigte Kreditlinien bzw. geduldete Überziehungen) richten sich nach dem jeweiligen Preisaushang. Die Verzinsung einer Überziehung ist im Gegensatz hierzu relativ hoch, sie liegt in der Regel zwischen 7 und 15 Prozent. Meist wird eine Kontoführungsgebühr als Pauschale oder je Buchungsposten berechnet. Die Mehrzahl der Institute bietet jedoch inzwischen auch kostenlose Girokonten an, was jedoch meistens an Bedingungen geknüpft wird, wie zum Beispiel ein regelmäßiger Geldeingang oder eine reine Online-Kontoführung. Für Schüler, Studenten und Auszubildende ist die Kontenführung ebenfalls meist kostenlos.

In der Regel dürfen Kreditinstitute für die Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten keine Entgelte verlangen (§ 675f Abs. 4 Satz 2 BGB; entspricht Nr. 12 Abs. 3 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 4 AGB-Sparkassen); allerdings lässt das Gesetz auch ausdrücklich Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme stellt die unverzügliche Unterrichtung des Kunden bei berechtigter Ablehnung eines Zahlungsauftrages dar (§ 675o Abs. 1 Satz 4 BGB). Hier darf die Bank ein Entgelt durch ihre AGB (unter Bezugnahme auf das Preisverzeichnis) wirksam vereinbaren. Uneingeschränkt gilt dies allerdings nur für Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren und nach dem SEPA-Lastschriftverfahren. Für die Benachrichtigung bei „alten“ Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren kann auch nach neuer Rechtslage kein Entgelt verlangt werden, da es hier regelmäßig an einer „Autorisierung“ durch den Zahlungspflichtigen fehlt und § 675o BGB nur von „berechtigten“ Lastschriften spricht.

Nutzung Girokonto

Girokonten dürfen durch alle Instrumente des nationalen und internationalen unbaren und baren Zahlungsverkehrs genutzt werden. Dazu besteht im Rahmen der Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden ein allgemeiner Vordruckzwang. Hiernach sind insbesondere für Zahlungsverkehrszwecke die vom kontoführenden Institut zugelassenen Vordrucke zu verwenden. Hierzu gehören Barabhebungen, Bareinzahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge oder Wertpapieraufträge. Die meisten Aufträge müssen schriftlich, per Online-Banking oder Selbstbedienungs-Terminals erfolgen. Aufträge im Wertpapiergeschäft sind – wegen der Zeitproblematik – auch per Telefon statthaft. Weit verbreitet ist die Nutzung der über das Girokonto abgewickelten Debit-Karten wie der Maestro-Karte (früher Eurocheque-Karte) und Kundenkarte.

Generell müssen ohne besondere Vereinbarungen Verfügungen im Rahmen des Zahlungsverkehrs durch Kontoguthaben oder freie Kreditlinien gedeckt sein. Das verlangte auch das bis 2009 geltende Überweisungsrecht des § 676 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F., wonach ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden sein musste. Vom Überziehen des Kontos spricht man, wenn das Guthaben oder eine ausdrücklich eingeräumte Kreditlinie für diese Verfügungen nicht ausreicht, die Verfügungen aber vom Kreditinstitut dennoch ausgeführt werden. Es handelt sich nach neuem Recht um eine so genannte geduldete Kontoüberziehung (§ 505 BGB). Ausdrücklich eingeräumte Kredite sind insbesondere Dispositionskredite („Dispo“) und Kontokorrentkredite, die vertraglich vereinbart werden.