Pfändungsschutzkonto
Das Pfändungsschutzkonto (auch bezeichnet als: P-Konto) ist ein Guthabenkonto bei einer beliebigen Bank mit dem Zusatzvermerk „P-Konto“, das im Falle einer Pfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen gesetzlich geregelten pfändungsfreien Geldbetrag ermöglicht.
Ausgestaltung des Pfändungsschutzkontos
- Ein Bankkunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter können nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO seit dem 1. Juli 2010 jederzeit von einer beliebigen Bank verlangen , dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt ( bei einem bestehenden Girokonto muss die Umwandlung innerhalb von vier Tagen nach dem Zugang der Erklärung beim Institut erfolgen).
- Nur ein bereits bestehendes Girokonto kann in ein P-Konto umgestellt werden. Eine Neueröffnung eines Girokontos ist im Gesetz derzeit nicht vorgesehen.
- Das P-Konto wird von der Bank nur nach vertraglicher Vereinbarung eingerichtet.
- Besitzt der Kunde dann ein P-Konto, besteht kein Anspruch für ihn, zusätzlich ein Jedermann-Girokonto zu bekommen.
- Die Schutzwirkungen des P-Kontos treten nur bei einer Kontoführung auf Guthabenbasis ein.
- Das P-Konto kann ausschließlich als Einzelkonto geführt werden, Gemeinschaftskonten z. B. bei Ehegatten können nicht umgestellt werden.
- Für jede natürliche Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto bestehen.
- Der Kunde muss versichernt, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto besitzt.
- Das P-Konto kann der SCHUFA Holding AG gemeldet werden; die SCHUFA Holding AG darf Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen.
- Ein bestehendes P-Konto kann Auswirkungen auf die Bonität des Inhabers haben.
- Das P-Konto kann auch von natürlichen Personen mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit umgestellt werden.
- Eine Rückumstellung in ein normales Girokonto ist im Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes nicht vorgesehen.
- Die vom Kreditinstitut erhobenen Gebühren für ein P-Konto können erheblich sein.
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat in den Ausführungen zur Gesetzesbegründung seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass das P-Konto nicht teurer sein soll als ein normales Konto; von einer gesetzlichen Regelung wurde aber abgesehen. Es können übliche Bankgebühren für Girokonten in Rechnung gestellt werden. In der Anlaufphase des Gesetzes haben Kreditinstitute oftmals zusätzliche Gebühren und/oder die Beschränkung oder den Wechsel auf bestimmte, höherpreisige Kontomodelle gefordert. Ob Debitkarten (Kreditarte/girocard) oder Kreditkarten ergänzend zum P-Konto ausgegeben bzw. behalten werden können, ist angesichts der zwingenden Kontoführung auf Guthabenbasis – somit kein Dispositionskredit möglich – fraglich.
Wirkung des P-Kontos Pfändungsschutzkonto
Wird ein Guthaben auf einem P-Konto gepfändet, kann der Schuldner bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850 c ZPO frei über den Differenzbetrag bzw. den Gesamtbetrag bis zur Kontopfändungsgrenze verfügen. (Stand 2009: Basispfändungsschutz von 985,15 Euro).
Hat der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen, die einen höheren Pfändungsfreibetrag als den Basispfändungsschutz rechtfertigen, erhöht das Geldinstitut nach Vorlage entsprechender Nachweise den monatlichen Pfändungsfreibetrag. Hierfür existiert ein zwischen der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und dem ZKA abgestimmtes Formular, dessen Verwendung aus Vereinfachungsgründen allgemein empfohlen wird.
Das Pfändungsschutzkonto wird nicht mehr gesperrt, sodass die dringend notwendigen Überweisungen weiterhin getätigt werden können.
Dauert eine Pfändung mehrere Monate an, und wird das durch den Pfändungsfreibetrag geschützte Guthaben in einem Monat nicht verbraucht, wird dieses Guthaben im nächsten Monat zusätzlich geschützt, d. h. der Pfändungsfreibetrag des Folgemonats erhöht sich. Eine gerichtliche Entscheidung zur Höhe des Pfändungsfreibetrages im Rahmen des § 850 c ZPO ist nicht mehr erforderlich. Es besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit, einen individuellen Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht zu beantragen. Die Art der Einkünfte ist für den neuen Pfändungsschutz unerheblich, so dass künftig z. B. auch freiwillige Leistungen Dritter vom monatlichen Pfändungsfreibetrag erfasst werden.
Beim P-Konto kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften das Guthaben herrührt, sodass auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben genießen können.
Vorrang des P-Kontos Pfändungsschutzkonto
Gegenüber dem bisherigen Pfändungsschutz für Girokonten, der für eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 weiterhin weitgehend unverändert erhalten bleibt, hat der Pfändungsschutz auf einem P-Konto Vorrang. Hat der Schuldner ein P-Konto, so erhält er nur für dieses P-Konto den Pfändungsschutz.
Missbrauch Pfändungsschutzkonto
Um Missbrauch zu verhindern, hat der Kunde dem Geldinstitut vertraglich zu versichern, dass er nur ein P-Konto führt. Darüber hinaus wird das Geldinstitut vom Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt, der SCHUFA Holding AG die Einrichtung eines P-Konto für einen Kunden (auch ohne dessen Zustimmung) mitzuteilen.
Wir empfehlen, zusätzlich zu prüfen, ob es nicht im Einzelfall Sinn macht, eine sogenannten prepaid Kreditkarte mit enthaltenem Girokonto im Ausland zu eröffnen. Diese prepaid Kreditkarten (Mastercard) mit Konto in der Schweiz sind erfahrungsgemäß in hohem Maße pfändungsicher. Bei der Beantragung solche prepaid Mastercards erfolgt eine Schufaabfrage und eine Übermittlung der Daten an die Schufa bei Zuteilung der prepaid Mastercard. Bestellung und mehr Information zu schweizer Kreditkarte –>> hier klicken. |